Organe
Der Bauverein wie Baugenossenschaften generell hat als Organe den Vorstand, den Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung.
Satzungsgemäß muss der Vorstand aus mindestens drei Personen bestehen. Dies ist, der Größe der Genossenschaft entsprechend, beim Bauverein der Fall. Es sind dies
Brigitte Erbe |
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hauptamtlicher Vorstand |
Amelind Eckel-Prestele |
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hauptamtlicher Vorstand |
Christoph Wild |
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nebenamtlicher Vorstand |
Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
Aufgabe des Vorstandes als Organ ist, die Leitung der Genossenschaft entsprechend der genossenschaftlichen Zielsetzung zu führen. Er hat dem Aufsichtsrat zu berichten und nimmt in der Regel an dessen Sitzungen teil.

Der Aufsichtsrat besteht ebenfalls aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann jedoch eine höhere Zahl festsetzen. Der Aufsichtsrat kann zudem aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Beim Bauverein besteht der Aufsichtsrat aus 9 Personen, die ihren Pflichten in zwei Ausschüssen (dem Bau- und dem Prüfungsausschuss) nachkommen. Aufsichtsratsmitglieder sind
Manfred Ruhs |
Vorsitzender |
Thomas Klingenberger |
stellvertretender Vorsitzender |
Hans-Joachim Schulz |
Schriftführer |
Dr. Markus Marszolek |
stellvertretender Schriftführer |
Yvonne Bertelmann |
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Michael Griebel |
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Achim Heinemann |
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Stefan Kaiser |
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Armin Ningelgen |
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Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen und kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Insbesondere hat er den Jahresabschluss und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
Vorstand und Aufsichtsrat beschließen auf der Grundlage von Vorlagen des Vorstandes nach gemeinsamer Beratung etwa über wesentliche Grundsätze der Genossenschaftsausrichtung, wie z.B. über die Aufstellung des Neubau- und Modernisierungsprogrammes, aber auch über den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinnes.
Die Mitgliederversammlung schließlich beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in der Satzung bezeichneten Angelegenheiten wie etwa die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes, Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates und die Wahl des Aufsichtsrates.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechsten Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden, beim Bauverein geschieht dies in der Regel Mitte Juni. Der Vorstand legt auf dieser ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) vor und der Aufsichtsrat berichtet über seine Tätigkeit.